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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Alle Aufträge/Bestellungen unterliegen ausschließlich unseren nachstehenden Leistungs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch ohne besondere Hinweise für alle nachfolgenden Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden

§ 2 Preise und Preisänderungen

  1. Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich grundsätzlich bis zur schriftlichen Auftragsannahme freibleibend ab Werk ohne Verpackung bei frachtfreier Anlieferung der von uns zu bearbeitenden Teile; auch die Kosten der Ablieferung gehen zu Lasten des Bestellers, auch soweit Fahrzeuge von uns gestellt werden sollten. Der Besteller trägt die Gefahr bei An- und Ablieferung. Zusätzliche Kosten z.B. durch falsche Anlieferung , unsachgemäßen Transport oder anderes, trägt der Besteller.
  2. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren wie Werkstoffe, Löhne und Nebenkosten, Energiekosten sowie Steuern von 5% bis zu 10% ein, so sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise für Leistungen, die später als 6 Wochen nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, entsprechend um 5% bis zu 10% zu erhöhen. Falls die Preisänderung mehr als 15% beträgt, ist der Besteller berechtigt, binnen 14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlich Mehrwertsteuer.

§ 3 Lieferzeit, Betriebsstörungen

  1. Die jeweilige Lieferzeit ist im jeweiligen Angebot enthalten. Wenn sich der Vertragsschluss durch den Besteller verzögert, wird die Lieferzeit gegebenenfalls an die Verzögerung angepasst. Lieferverzögerungen von bis zu drei Wochen werden von dem Besteller entschädigungslos akzeptiert.
  2. Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände gehindert – z.B. durch Feuer und andere Naturgewalten, Krankheit, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel – so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, werden wir von der Auftragserfüllung befreit.

§ 4 Qualitätssicherung und Dokumentation

  1. Der Auftraggeber akzeptiert das gemäß DIN EN ISO 9001 zertifizierte QM-System unseres Unternehmens und die darin benannten Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Dokumentation. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben.
  2. Eine Dokumentationspflicht über die DIN EN ISO 9001 hinaus besteht nur für diejenigen Liefergegenstände, bei denen dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
  3. Der Einblick in den Produktionsablauf und die Fertigungs- und Prüfungsunterlagen bedarf der vorherigen Zustimmung unserer Geschäftsführung. Ein solcher Einblick kann nicht in jedem Fall gewährt werden, insbesondere soweit Fertigungsgeheimnisse davon betroffen sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Durchführung von QS-Audits.

§ 5 Gewährleistung und Haftung

  1. Wir übernehmen die gesetzliche Gewährleistung für die fachgerechte Ausführung aller Aufträge. Wir behalten uns stets das gesetzliche Recht auf Nachbesserung der Werkleistungen vor. Mängelrügen, müssen möglichst unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der bearbeiteten Teile durch den Besteller bei uns in Textform eingehen, jedenfalls jedoch vor der Montage bzw. Weiterbearbeitung der bemängelten Teile. Werden von uns bearbeitete Teile weiterverarbeitet oder montiert bzw. ihrem Bestimmungszweck zugeführt, gilt unsere Lieferung als akzeptiert. Mängel, die auf fehlerhafte und unvollständige Angaben des Bestellers, Abweichungen von den Vorgaben sowie auf fehlerhaftes (z.B. vorkorrodiertes) oder falsch verpacktes Grundmaterial bzw. auf einen der fachgerechten Bearbeitung unzugänglichen Zustand (Fett, Rost, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wasserstoffeinflüsse und anderes) des Grundmaterials zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung.
  2. Die Haftung für Schäden, gleich welcher Art, die durch uns, unsere Beschäftigten oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden, ist ausgeschlossen mit Ausnahme der Schäden, die aufgrund eines Verstoßes gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis entstehen sowie mit Ausnahme der Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden sowie mit Ausnahme der Schäden, die leicht fahrlässig herbeigeführt werden und auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.
  3. Da bei der Bearbeitung der angelieferten Teile durch die Bearbeitung Schäden an diesen entstehen können, ist unsere Haftung für solche Schäden erst gegeben, wenn die Bearbeitungsausschussquote 10% der angelieferten Stückzahl übersteigt. Die Haftung ist zudem darauf begrenzt, dass der Auftraggeber lediglich die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Werkstoff und Arbeitslohn der zu bearbeitenden Teile ersetzt erhält.

§ 6 Zahlung

  1. Unsere Rechnungen für Lohnarbeiten sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu bezahlen. Wir behalten uns vor, bei Überschreitung des Zahlungsziels Zinsen i.H.v. 6% zu berechnen.
  2. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende Sicherheiten zu verlangen.
  3. Der Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlung ist Saarbrücken, nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 8 Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorgenannten Klauseln unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen aufrecht erhalten. Die unwirksame Klausel wird durch eine dem Willen der Parteien entsprechende wirksame Vereinbarung ersetzt. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.

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